StaRUG - darum geht es

Köln
27.08.2021

Das am 01.01.2021 in Kraft getretene StaRUG ist Bestandteil des ebenfalls am 01.01.2021 in Kraft getretenen SanInsFOG und stellt im Wesentlichen die Umsetzung von europäischem in nationales Recht dar. Nachfolgend sollen die Kernpunkte beschrieben werden. 

Kernstück des am 01.01.2021 in Kraft getretenen SanInsFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts) ist das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen). Hierin wird ein eigenständiges Restukturierungsverfahren unabhängig von den Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens geregelt. In mehreren, aufeinanderfolgenden Newslettern wollen wir Ihnen dessen wichtigste Regelungen vorstellen.

 

  1. Überblick zur Neuregelung des StARUG

 

Das StaRUG bildet die Grundlage für die Durch- und Umsetzung einer Sanierung gegen den Widerstand von Minderheiten unter Vermeidung eines Insolvenzverfahrens.

 

Ein Restrukturierungsverfahren nach StaRUG kann dann zur Anwendung kommen, wenn die Zahlungsunfähigkeit eines schuldnerischen Unternehmens noch nicht eingetreten ist, aber innerhalb der nächsten 24 Monate droht. Liegt bei einer juristischen Person eine bilanzielle Überschuldung vor und wird dieses Unternehmen nach einer Fortbestehensprognose in den kommenden 12 Monaten zahlungsunfähig, ist dieses Unternehmen überschuldet und kann somit nicht nach StaRUG restrukturiert werden.

 

Gründe für eine drohende Zahlungsunfähigkeit können insbesondere sein:

 

  • es können keine neuen Kunden gewonnen werden
  • Aufträge bleiben aus
  • Umsätze brechen ein
  • Kosten steigen kontinuierlich
  • Banken geben keine Kredite mehr.

 

Voraussetzung für die Einleitung eines Sanierungsverfahrens ist, dass die Aussicht auf eine Sanierung gut ist. Bisher konnten Unternehmen in solchen Fällen Insolvenz beantragen und über das Insolvenzverfahren sanieren. Jetzt steht ihnen nach StaRUG zusätzlich der Weg außerhalb der Insolvenz offen.

 

Die Initiative für ein solches Verfahren sowie die Ausarbeitung und die Vorlage eines Restrukturierungsplans muss vom schuldnerischen Unternehmen selbst ausgehen. Der Unternehmer sollte daher das Verfahren gut vorbereiten durch Ausarbeitung einer belastbaren Finanzplanung und sollte die geeigneten Mittel für eine Restrukturierung kennen, die für die Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit in Frage kommen. Dabei spielt in der Regel die Reduzierung von Verbindlichkeiten eine herausragende Rolle.

 

§ 29 Absatz 2 StaRUG stellt die nachfolgenden aufgeführten Instrumente zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 2 InsO und somit zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens zur Verfügung:

 

  1. die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung),
  2. die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind (Vorprüfung),
  3. die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung) sowie
  4. die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Planbestätigung).

 

Diese Instrumente können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden.

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines dieser Instrumente ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht (§ 31 Absatz 1 StaRUG) unter Beifügung der erforderlichen Dokumentation (u.a. Restrukturierungsplan) nach Absatz 2 der Vorschrift. Zuständig sind gemäß § 34 StaRUG neue Abteilungen der Amtsgerichte am Sitz eines Oberlandesgerichts, die sogenannten Restrukturierungsgerichte von denen aktuell in Deutschland 24 bestehen.

 

 

Während der Rechtshängigkeit des Verfahrens ruhen insbesondere Insolvenzantragspflichten wegen Überschuldung. Gleichwohl ist der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit dem Restrukturierungsgericht unverzüglich anzuzeigen.

 

 

Das StaRUG ermöglicht es Unternehmen, eine Sanierung ohne Insolvenzverfahren unter gerichtlicher Kontrolle mit Hilfe eines unabhängigen, vom Gericht bestellten Restrukturierungsbeauftragten durchzusetzen. Dies war so vor dem 01.01.2021 nicht möglich mangels gesetzlicher Grundlage. Unternehmen können jetzt, ohne bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, eine gerichtlich begleitete Restrukturierung des schuldnerischen Unternehmens vornehmen. Damit besteht eine Konkurrenz zum Eigenverwaltungsverfahren nach der Insolvenzordnung, das aber auch Vorteile (z.B. Insolvenzgeld, Insolvenzanfechtung, Kündigung nachteiliger Verträge) mitbringt, die ein Restrukturierungsverfahren nach StaRUG nicht bieten kann.

 

Welches Verfahren zur Anwendung kommt ist daher im Vorfeld genau abzuwägen und bedarf fachlich fundierter Beratung.

 

Weitere Ausführungen zum StaRUG und erste deutschlandweite Erfahrungen werden ab dem nächsten Newsletter bereitgestellt.

 

Nele Kristina Casper, Rechtsanwältin

Niels – E. Zumbaum, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter

Volker Reinhardt, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter

 

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